(FLAG § 2 Abs 2) Eine Zahlung, mit der auf künftige Unterhaltsleistungen verzichtet wird, kann nicht als Leistung des Unterhalts für vergangene Zeiträume angesehen werden. VwGH 96/14/0048 v. 16.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)
(FLAG § 2 Abs 2) Eine Zahlung, mit der auf künftige Unterhaltsleistungen verzichtet wird, kann nicht als Leistung des Unterhalts für vergangene Zeiträume angesehen werden. VwGH 96/14/0048 v. 16.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)