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FLAG § 13, PostO § 18

BetriebswichtigesARD 5017/37/99 Heft 5017 v. 2.4.1999

( FLAG § 13, PostO § 18 ) Die Auszahlung der Familienbeihilfe an eine Person, die ihre Identität mittels gültigen Reisepasses nachgewiesen und die Benachrichtigung betreffend die Hinterlegung des Geldbetrages vorgelegt hat, erweist sich als rechtmäßig. VfGH A-8/97 v. 23.02.1998.

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