( FLAG § 13, PostO § 18 ) Die Auszahlung der Familienbeihilfe an eine Person, die ihre Identität mittels gültigen Reisepasses nachgewiesen und die Benachrichtigung betreffend die Hinterlegung des Geldbetrages vorgelegt hat, erweist sich als rechtmäßig. VfGH A-8/97 v. 23.02.1998.