§ 22 Abs 2 lit a vlbg RPlG 1996
Der Gemeindevorstand kann mit Bescheid Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist.
Im Fall eines Zubaus ist bei der Beurteilung der „Kleinräumigkeit“ nicht nur die Fläche des Zubaus (hier: Pkw-Unterstellplatz auf 21 m2), sondern auch die Fläche des bereits bestehenden

