Abstract: Der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion („VSKS“ bzw „Fiskalpakt“) soll die Einhaltung der Haushaltsdisziplin in den Euro-Staaten sicherstellen. Aus Sicht des österreichischen Verfassungsrechts wurde der Fiskalpakt als gesetzesändernder bzw gesetzesergänzender Staatsvertrag nach Art 50 Abs 1 Z 1 B-VG vom Nationalrat (mit einfacher Mehrheit) genehmigt. Diese Vorgehensweise wurde jüngst mit der Begründung kritisiert, dass der Fiskalpakt verfassungsändernde Vorschriften enthalte und daher vor seiner Ratifikation einer verfassungsgesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte. Der vorliegende Beitrag nimmt die geäußerte Kritik am VSKS sowie das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 zum VSKS zum Anlass, einige Überlegungen zur verfassungsrechtlichen Beurteilung dieses Vertrages anzustellen. Im Ergebnis erweisen sich die Bedenken gegen die Behandlung des VSKS als (bloß) gesetzesändernden bzw gesetzesergänzen Staatsvertrag aber als unbegründet.