§ 203 Abs. 5 HGB normiert, dass als Firmenwert jener Unterschiedsbetrag angesetzt werden darf, um den die Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebes die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Die Abschreibung des Firmenwertes ist planmäßig längstens auf die Geschäftsjahre zu verteilen, in denen dieser Firmenwert voraussichtlich genutzt werden wird.