( § 16 Abs 1 Z 4 EStG, § 20 BAO ) Beiträge eines Arbeitnehmers zum Erwerb einer zukünftigen Firmenpension sind dem Werbungskostenbegriff aufgrund der allgemeinen Regel des § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 nicht unterzuordnen. Die Beitragsleistungen können selbst dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie Voraussetzung für das Eingehen und/oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses wären.
VwGH 15.09.1999, 99/13/0066