§ 30 HGB, § 37 HGB
§ 11 KWG
§ 1311 ABGB
Bei den Vorschriften über die Firmenbildung handelt es sich um Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wahrheitsgrundsatz besteht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern soll auch und gerade den Geschäftsverkehr schützen.