AußerStG: § 9
FBG: §§ 15 , 18
HGB: § 30
Die Verwechslungsgefahr von identischen oder ähnlichen Firmen ist schon dann zu bejahen, wenn nach den Satzungen und den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweigen zumindest eine Branchennähe vorliegt. Nur bei durchgreifender Verschiedenheit von Waren und Dienstleistungen könnte die Verwechslungsgefahr trotz Ähnlichkeit der Firma verneint werden.