(FinStrG § 98 Abs 3) Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn im Rahmen freier Beweiswürdigung die bei der ersten Vernehmung in einem Strafverfahren wegen Ankaufs von Zigaretten, die zuvor Gegenstand eines Schmuggels gewesen sind (Abgaben- und Monopolhehlerei), gemachten Angaben als die der Wahrheit am nächsten kommenden beurteilt werden. VwGH 95/16/0244 v. 25.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)