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FinStrG § 82

Lohnsteuer und AbgabenARD 4782/10/96 Heft 4782 v. 8.10.1996

(FinStrG § 82) Zur finanzstrafrechtlichen Haftung bedarf es weder eines Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des Abgabenschuldners, sondern dafür genügt auch schon die bloß faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (hier: als bloßer Gesellschafter einer GmbH). VwGH 96/13/0028 v. 29.05.1996.

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