(FinStrG § 53, § 63) Voraussetzung für die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge sämtlicher zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen ist, daß alle Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen. Die dabei maßgebende zuständige Finanzstrafbehörde ist nur die in erster und nicht auch die in zweiter Instanz. VwGH 96/16/0051, AW 96/16/0013 v. 28.03.1996.