( FinStrG § 37, § 82 ) Besteht zwischen den tatsächlich getätigten Zahlungen für einen Pkw und dem erklärten Wert in der Anmeldung anlässlich der Zollabfertigung eine erhebliche Differenz, begründet dies den Verdacht der Verkürzung von Eingangsabgaben. VwGH 96/16/0286 v. 26.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)