(FinStrG § 33 Abs 1) Wird die Behauptung der nachträglichen Gewährung eines Geschäftsführergehaltes als Betriebsausgabe an sich nicht als unrichtig verworfen, sondern werden vielmehr Ausmaß und zeitliche Wirksamkeit dieser außerordentlichen Bezugsgewährung in einem eingeschränkten Umfang anerkannt, muß die Finanzstrafbehörde begründen, inwiefern der Steuerpflichtige dessenungeachtet in bezug auf den nicht anerkannten Teil vorsätzlich gehandelt haben soll und nicht etwa im Sinne seiner Verantwortung bloß von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Gebrauch zu machen glaubte. OGH 14 Os 164/94 v. 12.12.1995.