( FinStrG § 33 ) Die betriebliche Situation und die Erkrankung des bis zur Begehung einer Abgabenverkürzung vorbildlichen Steuerpflichtigen stellen Umstände dar, die lediglich im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. VwGH 95/15/0002 v. 20.03.1997. (Beschwerde abgewiesen)