( FinStrG § 167 ) Bei Übernahme einer Strafverfügung durch einen Parteienvertreter von einer nur schlecht der Sprache mächtigen Botin sind deren Angaben über die Zustellung der Strafverfügung einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Unterlässt der Parteienvertreter die zweifelsfreie Feststellung des Zustelldatums, ist bei Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt. VwGH 98/16/0290 v. 27. 1. 1999. (Beschwerde abgewiesen)