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FinStrG § 117 Abs 2

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5072/31/99 Heft 5072 v. 27.10.1999

( FinStrG § 117 Abs 2 ) Der Vorsitzende des Berufungssenates kann eine eindeutig gegen einen finanzstrafbehördlichen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (hier: zwangsweise Vorführung) gerichtete Administrativbeschwerde nicht als unzulässig zurückweisen. VwGH 98/13/0089 v. 28.04.1999. (Bescheid aufgehoben)

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