( FinStrG § 117 Abs 2 ) Der Vorsitzende des Berufungssenates kann eine eindeutig gegen einen finanzstrafbehördlichen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (hier: zwangsweise Vorführung) gerichtete Administrativbeschwerde nicht als unzulässig zurückweisen. VwGH 98/13/0089 v. 28.04.1999. (Bescheid aufgehoben)