( FinStrG § 109 ) Bedienstete der Finanzbehörde verfügen auf Grund ihrer Ausbildung über den erforderlichen Sachverstand zur Auswertung von Unterlagen des Rechnungswesens, so dass das Begehren des Steuerpflichtigen, die Behörde hätte zur Auswertung beschlagnahmter Unterlagen einen Buchsachverständigen bestellen müssen, gesetzlich nicht gedeckt ist. VwGH 95/14/0030, 0107 v. 24.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)