ABGB § 364, ABGB § 365, ABGB § 366, ABGB § 1489, ZPO § 228
Auch nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Ein Feststellungsinteresse besteht schon dann, wenn das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen kann; ein Schaden braucht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung I. Instanz nicht eingetreten zu sein.