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Festsitzender Zahnersatz und Unentbehrlichkeit

SozialversicherungARD 4994/34/99 Heft 4994 v. 12.1.1999

( ASVG § 153, B-KUVG § 69, Satzung BVA § 22 Abs 1 ) Der jeweilige Stand der modernen zahnmedizinischen Technik ist kein Maßstab für die Unentbehrlichkeit eines festsitzenden Zahnersatzes.

OGH 10 Ob S 237/98w v. 13.10.1998

Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren; die Versicherungsanstalt hat den unentbehrlichen Zahnersatz zu gewähren (§ 69 Abs 1 und 2 B-KUVG). Nach § 22 Abs 1 der hier maßgeblichen Satzung 1995 der BVA (Amtl. VerlautbarungNr 112/1995, SoSi 1995/846) ist unentbehrlich jener Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen.

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