BAO: § 201
VwGH 27. 4. 2017, Ra 2016/15/0047
§ 201 BAO (Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben) erfordert zwar nicht, dass im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht wird, auf welchen Tatbestand des § 201 BAO der Bescheid gestützt wird, dies muss aber (zumindest) aus der Begründung hervorgehen. Eine allenfalls mangelhafte Begründung kann auch noch vom BFG ergänzt werden.