( BPGG § 4, EinstV § 3 Abs 1 ) Kann ein Pflegebedürftiger mittels Schnabeltasse auch flüssige und breiige Nahrung zu sich nehmen, hat er mangels sonstiger Einschränkungen beim Zusichnehmen von Mahlzeiten hiefür keinen zusätzlichen Pflegebedarf.
OGH 10 Ob S 111/97i v. 15.04.1997