FLAG § 3 Abs 2
Das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft iSd § 3 Abs 2 FLAG (mit der Möglichkeit der Zuerkennung einer Familienbeihilfe auch ohne Vorliegen eines ständigen Aufenthaltes im Inland von mindestens 60 Kalendermonaten) ist von der Abgabenbehörde selbstständig materiell zu prüfen. Auf das Vorliegen etwa einer bescheidmäßigen Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 12 Asylgesetz 1997 kommt es damit nicht an.