In einer Anfragebeantwortung des Finanzministers (2720/AB 22. GP) wird erneut bekräftigt, dass an eine Novellierung des Steuerrechts, die es den Gerichten ersparen würde, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag unter bestimmten Voraussetzungen auf den Kindesunterhalt anzurechnen, nicht gedacht ist. Zur Gestaltung der Anrechnung nach der im Jänner 2005 in Kraft getretenen Steuerreform werden mittlerweile zwei Ansichten vertreten: Während Neuhauser (in Schwimann ABGB I3, Rz 55 zu § 140 ABGB) eine neue Anrechnungsmethode entwickelt hat, die auf dem Durchschnittssteuersatz des Unterhaltsschuldners basiert, weisen andere Autoren darauf hin, dass auch der neue Steuertarif Grenzsteuersätze verwendet und deshalb das bestehende Anrechnungssystem - mit etwas veränderten Zahlen - beibehalten werden muss (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 43 f; Kolmasch, Zivilrecht 2005, 15 ff; Hopf in KBB, Rz 18 zu § 140 ABGB). Eine höchstgerichtliche Entscheidung zu dieser Frage liegt noch nicht vor.