( FLAG § 2 Abs 1, § 5 Abs 1 ) Übt der Sohn eines Familienbeihilfenbezieher s nach Ablegung der Reifeprüfung im Frühjahr bis zum Antritt seines Präsenzdienstes im Herbst eine Beschäftigung mit einem die monatliche Freigrenze übersteigenden Entgelt aus, verliert er den Anspruch auf Familienbeihilfe mit dem Antritt der Beschäftigung, auch wenn er nach dem Präsenzdienst ein Studium beginnt, weil dieser Zeitraum nicht als Schulferien anzusetzen und das insgesamt erzielte Entgelt auf die Monate der Beschäftigung und nicht auf ein Zwölftel des Jahreseinkommens umzulegen ist.