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Falsche Bezeichnung des Beendigungszeitpunktes

ArbeitsrechtARD 5417/9/2003 Heft 5417 v. 15.7.2003

§ 1158 ABGB - Wird in der Niederschrift einer mündlichen Vereinbarung über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses der Beendigungszeitpunkt mit 28. Februar festgelegt, liegt jedoch ein natürlicher Konsens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor, das Dienstverhältnis mit Ende des Monats Februar zu beenden, wobei von ihnen übersehen wurde, dass es sich um ein Schaltjahr handelt und der letzte Tag im Februar somit der 29. Februar ist, steht dem die falsche Bezeichnung in der Niederschrift nicht entgegen. Bei übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien wird das von ihnen Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärung zum Vertragsinhalt. ASG Wien 26.02.2001, 33 Cga 116/00w, rk.

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