ASVG: §§ 5 471a ff
Fallweise Beschäftigte, deren Entgelt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, sind, wenn sie als DN beschäftigt sind, wie andere geringfügig Beschäftigte unfallversichert und daher auch bei Beurteilung der Verpflichtung zur Entrichtung des pauschalierten Dienstgeberbeitrages zu berücksichtigen. Die günstigeren Melde- und Abrechnungsbestimmungen für fallweise Beschäftigte bleiben aber trotzdem aufrecht.