( ASVG § 471b, § 5 Abs 2 ) Stellen sich Medizinstudenten für einen Blutspendedienst als Sanitätshilfskräfte für Blutspendeaktionen und für die Dauer bis zu einer Woche in einem Studentenpool grundsätzlich für diese Aktionen als Arbeitskräfte in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Verfügung, entsteht auch dann kein durchlaufendes Dienstverhältnis, wenn ihr Einsatz durch einen - allerdings unverbindlichen - Einsatzplan im Vorhinein bestimmt wird, so dass von einer fallweisen Beschäftigung auszugehen ist, bei der das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze am Durchschnitt des täglichen Arbeitsverdienstes während der fallweisen Beschäftigungsdauer zu prüfen ist.