Aufgrund der Festsetzung des Anpassungsfaktors in der V BGBl II 2025/226 erhöht sich der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a bb ASVG mit 1. 1. 2026 voraussichtlich auf 1.308,39 €. Im Jahr 2026 gelten damit für die Berechnung des (Unterhalts-)Existenzminimums nach §§ 291a ff EO die im Folgenden angegebenen Werte. Zur Berechnungsweise siehe Zak 2006/734, 431. Existenzminimum-Tabellen sind auf der Website des Justizministeriums abrufbar (https://www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Drittschuldnererklärung.html ).

