Dass ein Vertrag dem öffentlichen Recht unterliegt und die Ausübung hoheitlicher Gewalt einschließt, steht dem Vorliegen einer Vertragsbeziehung im Sinne des Art 1 lit a der Richtlinie 93/97/EWG nicht entgegen.
Selbst wenn sich der öffentliche Auftraggeber seinen Vertragspartner nicht aussuchen kann, sondern dieser durch Gesetz bestimmt ist, steht dies für sich alleine nicht dem Vorliegen eines Vertrages im Sinne von Art 1 it a der Richtlinie 93/97/EWG entgegen.