GRC: Art 7, Art 8, Art 52
RL 2006/24/EG : Art 1 ff
Der EuGH hat die RL 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt. Sie beinhaltet nämlich einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt.