Art 13 Abs 4 lit c der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs; § 12 Abs 4 Z 1 Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG)
Vorliegen einer schwerwiegenden Vertragswidrigkeit; Recht des Verbrauchers zur Beendigung des Kaufvertrags
Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 16. April 2025, eingelangt beim EuGH am 29. April 2025, fragt der OGH nach der Auslegung des Art 13 Abs 4 lit c der RL (EU) 2019/771 , die für Kaufverträge zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer gilt (Art 3 Abs 1). Nach Art 13 Abs 4 lit c der RL (EU) 2019/771 hat ein Verbraucher im Fall der Vertragswidrigkeit „entweder Anspruch auf eine anteilige Minderung des Preises [...] oder auf die Beendigung des Kaufvertrags [...]“, wenn „die Vertragswidrigkeit [...] derart schwerwiegend [ist], dass eine sofortige Preisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist“. Der OGH möchte im Wesentlichen klären, wann (iZm einem Gebrauchtwagenkauf) von einer schwerwiegenden Vertragswidrigkeit auszugehen ist.

