VO (EG) 139/2004 : Art 7
Art 7 Abs 1 VO (EG) 139/2004 [über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung")] sieht vor, dass ein Zusammenschluss weder vor der Anmeldung noch so lange "vollzogen" werden darf, bis er
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