VO (EG) 1008/2008 : Art 23 Abs 1 S 2
UWG: § 2
Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug ab einem Flughafen der Europäischen Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis, dh inkl der Steuern und Gebühren, des Kerosinzuschlags sowie einer allfälligen Bearbeitungsgebühr, ausweisen.