VO (EU) 2015/848 : Art 3, Art 7, Art 21, Art 34, Art 35
1. Die Rechtsvorschriften des Staates der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens gelten nur für Forderungen, die nach der Eröffnung dieses Verfahrens entstanden sind, und nicht für Forderungen, die zwischen der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens und der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens entstanden.