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EuGH

RechtsprechungMartin StempkowskiRPA 2002, 372 Heft 6 v. 1.12.2002

Eine Einrichtung, die zwar nicht zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, die jedoch später solche Aufgaben übernommen hat und diese seither tatsächlich wahrnimmt, ist als Einrichtung öffentlichen Rechts zu qualifizieren, sofern die Übernahme dieser Aufgaben objektiv festgestellt werden kann.

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