( EStG § 70, § 68 ) Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die Tätigkeiten im Sinne des § 99 Abs 1 Z 1 EStG entfalten, z.B. ausländische Bühnenkünstler, wurde zwecks Gleichstellung mit den im gleichen Metier tätigen selbständigen Steuerausländern auch nach dem Steuerreformgesetz 1993 die 20%-ige Bruttoabzugsbesteuerung beibehalten, womit aber die Anwendbarkeit des § 68 EStG und damit die bis einschließlich 1993 gehandhabte Praxis aufgegeben wurde, die Sonntags-, Feiertag s- und Nachtarbeitszuschläge nach Maßgabe des § 68 EStG steuerfrei zu belassen (siehe letzter Satz der Erläuterungen zu § 70 im Lohnsteuer-Durchführungserlass zum Steuerreformgesetz 1993, AÖFV 1993/370). BMF v. 16.07.1997. (SWI 1997/435, Heft 10)