( EStG § 6 Z 1 ) Eine Teilwertabschreibung kommt nicht in Betracht, wenn an die Stelle der für den erworbenen Firmenwert maßgebenden Komponenten zum Teil oder zur Gänze andere, auf die Tätigkeit des Unternehmers zurückzuführende Umstände treten, der Firmenwert aber insgesamt nicht unter die Anschaffungskosten gesunken ist. VwGH 97/14/0084 v. 21.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)