( EStG § 4 Abs 1 ) Erlangt eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die Stellung eines Mitunternehmers, können ihr erst die ab diesem Zeitpunkt verwirklichten Geschäftsfälle als Einzelbestandteile des Gewinnes bzw. Verlustes (anteilig) zugerechnet werden. Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Einkunftstatbestand erfüllt; diese Tatbestandsverwirklichung erfolgt - hinsichtlich der einzelnen Geschäftsfälle - kontinuierlich während des laufenden Jahres. Unabhängig davon, dass der Abgabenanspruch gemäß § 4 Abs 2 BAO erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, kann auch nicht unterjährig durch rückwirkende Maßnahmen mit steuerlicher Wirkung über bezogene Einkünfte verfügt werden. VwGH 97/15/0023 v. 18.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)