( EStG § 4 Abs 1 ) Bloße Bestandsübersichten zum Schluss eines Wirtschaftsjahres genügen für eine Buchführung, die die Voraussetzung für eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist, nicht. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Umfang der „Buchhaltung“ deshalb sehr gering ist, weil es sich beim Betrieb um ein Kleinunternehmen handelt, das keinen Warenverkehr aufweist, und nur ein Kunde vorhanden ist und die Eingangsrechnungen innerhalb der Fälligkeit bezahlt werden. VwGH 92/14/0039 v. 25.02.1997. (Beschwerde abgewiesen).