( EStG § 38 ) Werden für die Verwertung einer patentrechtlich geschützten Erfindung Lizenzzahlungen geleistet, bleibt die Qualifikation einer Zahlung beim Empfänger als unter „Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen“ im Sinne des § 38 EStG fallend auch dann erhalten, wenn sie nicht unmittelbar vom Lizenznehmer stammen. Werden daher Lizenzzahlungen seitens des Lizenznehmers für eine von an 2 Erfindungen eingeräumte Lizenz nur an einen der beiden ausgezahlt, der die Hälfte davon auf Grund interner Vereinbarung an den anderen Erfinder weiterleitet, liegen auch bei Letzterem „Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen“ vor, auf die § 38 EStG bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen Anwendung finden kann. BMF v. 07.09.1998. (SWK 27/1998)