( EStG § 34 Abs 7 ) Erfolgt die Bezahlung von Schulgeld durch einen Steuerpflichtigen als Unterhaltsleistung an seine an einer Fachschule im Ausland studierende Tochter, stellen diese Kosten der Berufsausbildung grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Eine solche könnte bei Kosten für Berufsausbildung nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig wäre oder wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung u.Ä. erforderlich wäre. Berufsausbildungskosten für nahe Angehörige stellen nur dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie unter Bedingungen erfolgen, die auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden. VwGH 97/15/0047 v. 18.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)