( EStG § 34 ) Ungeachtet des Umstandes, dass Zahlungen aus Anlass eingegangener Bürgschaften als außergewöhnliche Belastung nur dann berücksichtigt werden können, wenn Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtungen bestand, setzt die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach § 34 EStG 1988 (hier: Verkauf von Wohnungen innerhalb der Spekulationsfrist zur Tilgung von Bankverbindlichkeiten) aber jedenfalls einen tatsächlich aus dem Einkommen des betroffenen Jahres geleisteten Aufwand und dessen Zwangsläufigkeit voraus. VwGH 98/13/0083 v. 15.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)