( EStG § 34 ) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte (homologe Insemination), können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn vor der steuerlichen Geltendmachung dieser Krankheitskosten anderweitige Ersatzmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Bei ablehnender Haltung seitens der Krankenkasse ist ein Rechtsmittel zumutbar, wenn der Ablehnungsbescheid keine Begründung enthält. Bundesfinanzhof/BRD III R 84/96 v. 18.06.1997. (Betriebs-Berater 1997/2574, Heft 50)