( EStG § 33 Abs 4 ) Eine eheähnliche Gemeinschaft erfordert nicht, dass stets zugleich eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gegeben ist. Es kann durchaus eines dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen, so dass auch dann, wenn zusammenlebende Personen keine Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen sind, die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gegeben sind. VwGH 96/15/0176, 0177 v. 23.10.1997. (Beschwerden abgewiesen)