( EStG § 2 Abs 3 ) Für die Beurteilung, ob eine bereits beendete Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen ist, ist die Absicht des Steuerpflichtigen, Gewinne zu erzielen, ebenso irrelevant wie die (vergeblichen) Versuche, durch eine Änderung der Bewirtschaftungsart Gewinne zu erzielen, und die Motive, aus denen die Tätigkeit eingestellt worden ist. Entscheidend ist allein, dass während der insgesamt ausgeübten Tätigkeit kein Gewinn erzielt worden ist. VwGH 93/15/0136 v. 24.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)