( EStG § 2 Abs 2 ) Die bloße Veranlassung der Registrierung einer Marke ist noch keine Betätigung, die für sich eine wirtschaftlich lohnende Gestaltung erwarten lässt. Der Umstand, dass über längere Zeiträume jeweils nur einzelne Versuche unternommen wurden, ein bestimmtes Projekt (fast-food-Produktion) zu betreiben, alle Projekte offenkundig mangels ausreichender finanzieller Mittel sowie mangels Erforschung der Marktgängigkeit der zu vertreibenden Waren oder angebotenen Leistungen aber zum Scheitern verurteilt waren, lässt bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Aussichtslosigkeit einer Gewinnerzielung erkennen. VwGH 94/13/0226 v. 20.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)