( EStG § 25 ) Ist die im Dienstverhältnis an einer Universität ausgeübte Tätigkeit eines Steuerpflichtigen nach den Sachverhaltsfeststellungen eine - im Grundsatz der Tätigkeit einer AHS-Lehrerin vergleichbare - Unterrichtstätigkeit und wird eine grundsätzlich gleichartige Unterrichtstätigkeit auch im Lehrauftrag ausgeübt und ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon auszugehen, dass der Institutsvorstand die Übernahme dieser Lehrauftragstätigkeit angeordnet hat und ihm die Weisungsbefugnis hinsichtlich der Benutzung der für die Abhaltung der Lehrveranstaltung erforderlichen Einrichtungen zukommt, spricht die erforderliche Gesamtbetrachtung eindeutig dafür, die Lehrauftragstätigkeit als nichtselbständig zu beurteilen. VwGH 95/15/0142 v. 10.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)