(EStG § 24, § 36) Treten nach Ablauf des Jahres einer Betriebsveräußerung Umstände - wie ein Schuldnachlaß - ein, die zu einer Änderung des Veräußerungserlöses führen, ändert dies nicht den für das Veräußerungsjahr entstandenen Veräußerungsgewinn, sondern führt zu nachträglichen Einkünften im Sinne des § 32 Z 2 EStG. VwGH 92/13/0290 v. 27.03.1996.