( EStG § 23 ) Um bei der bloßen Umwidmung eines seit vielen Jahren land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens in Bauland mit nachfolgendem Verkauf der umgewidmeten Flächen von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen zu können, müsste noch die Aufschließung des Grund und Bodens zum Zwecke der Baureifmachung hinzutreten. Es ist also erst die planmäßige Erschließung von Bauland und dessen Verwertung als gewerbliche Tätigkeit anzusehen (vgl. VwGH 92/14/0064 v. 22. 9. 1992 = ARD 4423/3/92, sowie Abschn 78 Abs 6 EStR 1988). BMF v. 03.07.1996. (RdW 1996/565, Heft 11)