( EStG § 1, DBA-BRD ) Bei in Deutschland ansässigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer deutschen GmbH auf österreichischem Staatsgebiet, die nicht nur in ihrer Funktion als GmbH-Geschäftsführer, sondern auch in Erfüllung eines der GmbH von einem ihrer österreichischen Kunden übertragenen Auftrages tätig sind, hat Deutschland als Sitzstaat der Gesellschaft ungeachtet des Tätigkeitsortes das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen. Nur dann, wenn ein Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführungsfunktion eine weitere fremdverhaltensüblich gesondert abgegoltene Funktion übernimmt, richtet sich die Zuteilung des Besteuerungsrechts an den Entgelten für diese weitere Funktion nach dem Tätigkeitsortprinzip. Ansonsten hat in Fällen einer Doppelfunktion in wirtschaftlicher Betrachtungsweise stets eine Entgeltaufteilung zu erfolgen; nur wenn in einer gesondert vertraglichen Vereinbarung eine genau spezifizierte Vergütung für die Zweitfunktion festgelegt wird, soll dieser Vergütungsteil nicht nach dem Gesellschaftssitzprinzip, sondern nach dem Tätigkeitsprinzip der Besteuerung unterzogen werden. BMF v. 26.01.1998. (SWI 1998/271, Heft 6)